Satzung des Vereins Natur-Sport-Frankenjura e. V.

Vorbemerkung:

Aus Gründen der Lesbarkeit der Satzung wird für Personenbezeichnungen, Bezeichnungen von Funktionen und Amtsträgern ausschließlich die männliche Form verwendet. Soweit die männliche Form gewählt wird, so werden damit auch Funktions- oder Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.

§ 1 – Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Natur-Sport-Frankenjura“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.

3. Der Sitz des Vereins ist Eckental.

§ 2 – Zweck des Vereins

1.  Der Zweck des Vereins ist

  1. die Förderung des Sports, insbesondere Klettersport, Lauf-/Wandersport und Radsport in den Mittelgebirgen Nord- und Ostbayerns.
  2. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze des Landes Bayern sowie des Klimaschutzes.
  3. die Förderung der Information und Kommunikation über natursportliche Möglichkeiten im Interesse der allgemeinen, naturschonenden und sozialen Ausübung von Sportaktivitäten.

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  1. die Entwicklung und Ergänzung von Infrastruktur für Natursportarten, insbesondere die Unterstützung der Erschließung und Sanierung von Kletterrouten. Dazu zählt die Beschaffung, Finanzierung und das Anbringen von Sicherungshaken sowie die Beschilderung von Zustiegen, Fahrstrecken oder Parkplätzen im Sinne einer Besucherlenkung.
  2. das Beschildern von naturschutzfachlich gesperrten Felsen, Laufstrecken oder Biketrails sowie die Organisation und Mitwirkung von Müllsammelaktionen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Kommunen.
  3. Information über naturschutzbegünstigenden Maßnahmen für Natursportarten und deren Entwicklung in Zusammenarbeit mit Naturschutzvereinen, Behörden und Natursportvereinen
  4. die Förderung einer wertschätzenden und pluralistischen Diskussionskultur im öffentlichen Raum, mit dem Ziel einer kontinuierlichen naturverträglichen Weiterentwicklung von Natursportarten im Konsens mit zu Natursportlern ermöglichen.
  5. nach Möglichkeit der Erwerb eines Vereinsheims zur Unterstützung und Koordination der  gemeinnützigen Vereinstätigkeiten.

3.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Innerhalb des Vereins können diese aktive Mitglieder, fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder sein.

3.  Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Im Falle einer Ablehnung der Mitgliedschaft ist eine Nennung der Ablehnungsgründe nicht zwingend erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vereinsvorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

4. Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft ist wie folgt möglich: Austritt, Ausschluss, Streichung sowie Tod des Mitglieds.

5.  Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Kündigung erfolgt unter Wahrung einer 3-monatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres. Eine Erstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge – auch anteilig – ist nicht möglich.

6.  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Verstöße gegen die Vereinsinteressen sind beispielsweise das eigenwillige Entfernen von Sicherungshaken in Kletterrouten, die Stürze auf den Boden oder auf Felsbänder verhindern sollen, das Errichten von Fallen auf Wander- und Biketrails, das großflächige Entfernen von Felsvegetation sowie das Aussprechen von Beleidigungen in sozialen Medien. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft des Vereins. In diesem Fall wird dem Betroffenen die Entscheidung unter Nennung der Gründe schriftlich mitgeteilt, gegen die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Mitteilungszugang vom Betroffenen Berufung eingelegt werden kann. Im Falle einer Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

7. Ein Mitglied kann in einem einfachen Verfahren durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses zwei oder mehr Jahresbeiträge in Rückstand ist.

8. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

9.  Nach Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

10.  Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge entsprechend der Art der Mitgliedschaft ggf. unterschiedliche Beiträge zu leisten, die in einer Beitragsordnung geregelt sind. Die jeweilige Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 – Vorstand

1.  Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandwahlen können auch als Gesamtwahl stattfinden, sofern für jedes Amt nur ein Wahlvorschlag vorliegt.

Erhält keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.

§ 5 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und über den Ausschluss von Mitgliedern.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal pro Kalenderjahr einberufen. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen in Schriftform verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimm- und wahlberechtigt sind nur natürliche Personen, die zugleich aktive Vereinsmitglieder sind.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 – Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederversammlung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert: Name, Vorname, Anschrift, ggf. -wenn nötig- Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung

§ 7 – Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Naturpark Fränkische Schweiz Veldensteiner Forst“ e.V., registriert mit der Nummer 371 im Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Geschäftsadresse des Vereins „Naturpark Fränkische Schweiz Veldensteiner Forst“ e.V. lautet: Lohweg 2, Kirchenbirkig, 91278 Pottenstein.

Eckental, den 31.10.2021